Satzung des Fördervereins
SSV Niederweidbach/Roßbach 2006 e. V.
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister
den Namen
„Förderverein
SSV Niederweidbach/Roßbach 2006 e. V.“.
- Der Verein hat den Sitz in 35649 Bischoffen/Niederweidbach und ist
im Vereinsregister des Amtsgerichts Wetzlar eingetragen.
- Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Vereinszweck ist die Förderung des Sports durch die Beschaffung
von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke
einer anderen Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO), nämlich für
den als gemeinnützig anerkannten SSV Niederweidbach/Roßbach
e.V., dessen Vereinszweck die Förderung der Abhaltung von geordneten
Turn-, Sport- und Spielübungen, die Instandhaltung der Sportanlagen,
des Vereinsheimes sowie Turn- und Sportgeräten, die Durchführung
von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, gesellschaftlichen und sportlichen
Veranstaltungen sowie die Ausbildung und der Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
ist.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (AO1977). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit
zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften
an.
- Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet ein Gremium aus
drei Mitgliedern der Vorstandschaft des Fördervereines und zwei
Mitgliedern der Vorstandschaft des SSV Niederweidbach/Roßbach e.V.
am Jahresende. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
Bei Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende des SSV Niederweidbach/Roßbach
e.V. ein doppeltes Stimmrecht.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die sich zu dem Zweck und den Zielen des Vereins bekennt.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen
Vertreters.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung
der Mitgliedschaft.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss
eines Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten
in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereines
verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem
Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung
zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den
Vorstand bekannt zu geben.
- Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung
der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den
Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens,
das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen
sind.
§ 5 Beiträge und Spenden
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen
beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
- Beiträge sind keine Spenden.
§ 6 Mittelbeschaffung
- Zur Verwirklichung des unter § 2 aufgeführten Vereinszwecks
wird der Verein
- Mitgliedsbeiträge erheben,
- Mitglieder werben,
- Spenden organisieren.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem
1.Kassierer, dem 2. Kassierer und dem Schriftführer sowie sechs
weiteren Beisitzern.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.
und den 2.Vorsitzenden des Fördervereins gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen
Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor
Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt,
für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen,
welches das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds kommissarisch
weiterführt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können
nicht in einer Person vereinigt werden.
- Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung
der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Drittel
der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angaben der Gründe
und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe
von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen.
Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung beschlussfähig.
- Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der
Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die
Entlastung des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vorstandschaft, über
Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der
Tagesordnung sind.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt für ein Jahr zwei Kassierer,
die die Kassenprüfungen übernehmen und der Versammlung Bericht
erstatten.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts
anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält,
ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen
erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung
von drei Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt.
Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel
der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter
zu unterschreiben ist, aufzunehmen.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen
worden ist.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung
amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den unter § 2
Abs. 1 genannten Sportverein, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden
hat.
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Satzung
des Fördervereins
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© Thomas Koob, Niederweidbach
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